EuGH stärkt Zeitarbeiter bei Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen
Lorem Ipsum
© bluedesign / stock.adobe.com

Regelungen in Tarifverträgen, die genommenen bezahlten Jahresurlaub bei der Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, nicht berücksichtigen, verstoßen gegen EU-Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Angerufen hatte den EuGH das Bundesarbeitsgericht, das in einem Streit um einen Mehrarbeitszuschlag nach dem Manteltarifvertrag für Zeitarbeit entscheiden muss.

Zeiten bezahlten Urlaubs für Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen?

Der Ausgangskläger ist als Leiharbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für Zeitarbeit anzuwenden, der in § 4.1.2. vorsieht, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25% gezahlt wird. Der Kläger arbeitete im August 2017 an 13 Tagen und nahm für die verbleibenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub. Er begehrte für den Monat einen Mehrarbeitszuschlag, da nach seiner Ansicht die für den bezahlten Jahresurlaub abgerechneten Tage bei der Bestimmung der geleisteten Arbeitsstunden zu berücksichtigen seien. Das Arbeitsgericht Dortmund und das Landesarbeitsgericht Hamm wiesen die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsinstanz rief den EuGH an. Es sah die Gefahr, dass Arbeitnehmer aufgrund der MTV-Regelung davon abgehalten werden könnten, ihren bezahlten Mindesturlaub zu nehmen.

EuGH: Nichtberücksichtigung der Urlaubszeit verstößt gegen EU-Recht

Laut EuGH verstößt eine tarifvertragliche Regelung, die genommenen bezahlten Urlaub bei der Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, nicht berücksichtigt, gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Eine solche Regelung könnte den Arbeitnehmer davon abhalten, in dem Monat, in dem er Überstunden gemacht habe, bezahlten Urlaub zu nehmen. das Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub sei es aber, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung hat, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die Arbeitnehmer davon abhalten könne, bezahlten Jahresurlaub zunehmen, verstoße gegen dieses Ziel.

EuGH, Urteil vom 13.01.2022 - C-514/20

Redaktion beck-aktuell, 13. Januar 2022 (ergänzt durch Material der dpa).