Fehlt aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft, scheidet ein Anspruch eines EU-Ausländers auf Arbeitslosengeld II aus. Dies kann laut Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Fall sein, wenn jemand mit einer Arbeitszeit von zehn Stunden monatlich eine Vergütung von 100 Euro erhält.
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