Jobcenter gewährt keine SGB-II-Leistungen
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von zehn Stunden monatlich und einer Vergütung von 100 Euro. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB-II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund vergeblich (BeckRS 2020, 37229).
Kein Arbeitnehmerstatus
Das LSG hat seine Berufung nun zurückgewiesen. Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar.
Tätigkeit wegen Geringfügigkeit der Vergütung unwesentlich
Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100 Euro monatlich – und der Arbeitszeit – zehn Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von zehn Euro den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 Euro nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (unter anderem für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt in Höhe von 9,53 Euro überstiegen habe.
BSG-Rechtsprechung nicht einschlägig
Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich beziehungsweise 30 Stunden monatlich – gegangen sei. Das LSG hat aber die Revision zugelassen.