Dienstag, 18.5.2021
Anschuldigungsschrift im Wehrdisziplinarverfahren ohne Angabe des Tatorts

Fährt ein Soldat unter Drogeneinfluss Auto und gibt seinem Dienstherrn gegenüber nicht an, wo und wann er konsumiert hat, muss die Anschuldigungsschrift für ein anstehendes Disziplinarverfahren den Tatort nicht angeben. Das Bundesverwaltungsgericht hält es zur eindeutigen Bestimmbarkeit für ausreichend, wenn die Tat anhand weiterer beschriebener Merkmale nicht mit anderen Sachverhalten verwechselt werden kann.

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