Unter Drogeneinfluss Auto gefahren
Ein Soldat fuhr am 24.11.2019 unter Einfluss von Betäubungsmitteln Auto und wurde erwischt. Sein Blut wies Wirkstoffe von Crystal Meth und Cannabis auf. Gegenüber der Polizei gab er auch zu, zwei Tage zuvor "gefeiert" zu haben. Das toxikologische Gutachten bestätigte: Das Crystal war zwischen 39-63 Stunden vor der Blutentnahme und das THC war "jedenfalls nicht vor Juli 2019" eingenommen worden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft erhob aber Anschuldigung, wobei die Anschuldigungsschrift die Tatorte gar nicht und als Tatzeitraum für den Crystalkonsum 39-63 Stunden vor der Blutentnahme und den Zeitraum von Juli 2019 bis zum 24.11.2019 für die THC-Einnahme benannte. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellte das Verfahren wegen Unbestimmtheit der Anschuldigung ein. Dagegen wehrte sich die Wehrdienstanwaltschaft vor dem Bundesverwaltungsgericht - mit Erfolg.
Angabe des Tatorts nicht notwendig
Das BVerwG hob den Einstellungsbeschluss auf, so dass das Verfahren erneut beim Truppendienstgericht anhängig wurde. Ein Verfahrenshindernis nach § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO liege nicht vor: Der 2. Wehrdienstsenat hält die Angabe des Tatorts ausnahmsweise für nicht erforderlich, wenn der geschichtliche Vorgang durch andere tatindividualisierende Merkmale hinreichend beschrieben wird. Anders als § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Anklageschrift fordere § 99 WDO eben nicht die Angabe des Tatorts, sondern nur die "Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird". Ist das angeschuldigte Geschehen auch ohne Angabe des Tatorts klar umrissen, ist sie den Leipziger Richtern zufolge entbehrlich.
Umgrenzungsfunktion gewahrt
Das BVerwG hält die Angabe von Tatzeit und Tatort gerade für Betäubungsmitteldelikte sogar gänzlich für verzichtbar, solange der Prozessstoff noch bestimmt ist. Der Soldat werde innerhalb eines bestimmten Zeitraums zweier Drogentaten angeschuldigt - das sei für die Wahrung der Umgrenzungsfunktion ausreichend. Es gebe keine Verwechslungsgefahr mit anderen Taten, weil die Angaben des Soldaten keinen Hinweis auf weitere Taten enthalten würden. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist ein solches Vorgehen gerechtfertigt, um Ahndungslücken bei diesen Delikten zu verhindern. Diese Gefahr sei gegeben, wenn die Behörde auf den Soldaten angewiesen sei, um den Tatort zu ermitteln.