Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinnützige Urlaubskasse sowie die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks) müssen Dritten, die nicht mitgliedschaftlich verbunden sind, laut BAG keine Auskunft zu den Kosten ihrer Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erteilen.
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