Keine Auskunftsansprüche gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien

Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (hier: die Gemeinnützige Urlaubskasse sowie die Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks) müssen Dritten, die nicht mitgliedschaftlich verbunden sind, laut BAG keine Auskunft zu den Kosten ihrer Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erteilen.

Ein Arbeitgeberverband, ein Betrieb und ein gewerblicher Arbeitnehmer – alle im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks – begehren von der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse Auskünfte zu den Kosten eines Messeauftritts, eines Imagefilms sowie des sogenannten Malerkassenlieds, das anlässlich einer Messe aufgenommen worden war und auf YouTube abrufbar ist. Der Arbeitgeberverband hat bislang noch keinen Tarifvertrag abgeschlossen. Sein erklärtes tarifpolitisches Ziel ist die Abschaffung, jedenfalls aber eine grundlegende Reform der Urlaubskasse und der Zusatzversorgungskasse.

Der Verband, der Betrieb und der Arbeitnehmer werfen den Kassen vor, Beitragsmittel satzungswidrig verwendet zu haben. Sie hätten daher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Dafür müssten sie den Umfang der rechtswidrigen Finanzierungstätigkeiten kennen.

BAG: Sach- und satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit

Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Die kritisierten Handlungen der beiden Kassen verletzten die Kläger schon nicht in ihrem durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Recht auf Koalitionsfreiheit, selbst wenn die Maßnahmen den tragenden Tarifvertragsparteien zuzurechnen wären, so das BAG (Urteil vom 13.03.2024 – 10 AZR 117/23). Insbesondere würden die Rechte des Arbeitgeberverbands als (potentielle) Tarifvertragspartei im Maler- und Lackierergewerbe nicht beeinträchtigt.

Auch unter allen anderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten seien keine Auskunftsansprüche gegeben. Für das " Malerkassenlied" gelte das schon deshalb, weil es von den Kassen weder beauftragt noch initiiert worden sei. Im Übrigen liege eine sach- und satzungsgemäße Öffentlichkeitsarbeit vor, die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtungen zähle. Soweit die Auskünfte zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen begehrt würden, fehle es darüber hinaus an einem denkbaren Schaden der Kläger.

BAG, Urteil vom 20.03.2024 - 5 AZR 234/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 13. März 2024.