Montag, 30.8.2021
Zulässige Nutzungsänderung eines Lagerraums zu Wohnzwecken

Grundsätzlich ist eine Nutzungsänderung von Sondereigentum nur durch Vereinbarung der Eigentümer oder Vorbehalt in der Gemeinschaftsordnung zulässig. Bei klar abgrenzbarem Teileigentum ohne einschränkende Zweckbestimmung hält der Bundesgerichtshof im Einzelfall eine Umwandlung in Wohnraum aber für zulässig, soweit dadurch nicht mehr Störungen zu erwarten sind. Auch zur Prozessführungsbefugnis äußerten sich die Richter.

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