Montag, 11.1.2021
Notar soll nur in Ausnahmefällen Geld verwahren

Ein Notar, der ohne objektives Sicherungsinteresse der Beteiligten die Geschäfte über ein kostenpflichtiges Notaranderkonto abwickeln lässt, begeht ein Dienstvergehen. Ob ein Sicherungsinteresse vorliegt, darf er aber selbst beurteilen. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich einen nur beschränkten Prüfungsspielraum und kann laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht einfach die Beurteilung des Notars durch eine eigene Bewertung ersetzen.

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