Dienstag, 3.5.2022
Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage

Die Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Ein solcher komme nicht wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands in Betracht, auch wenn die Tennisanlage sanierungsbedürftig sei, so das Verwaltungsgericht Koblenz. Denn die Eigentümer hätten das Grundstück in Kenntnis seines schlechten Zustandes erworben. Die Grundsteuer sei auch nicht aus Gründen der Billigkeit zu erlassen.

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