Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage

Die Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Ein solcher komme nicht wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands in Betracht, auch wenn die Tennisanlage sanierungsbedürftig sei, so das Verwaltungsgericht Koblenz. Denn die Eigentümer hätten das Grundstück in Kenntnis seines schlechten Zustandes erworben. Die Grundsteuer sei auch nicht aus Gründen der Billigkeit zu erlassen.

Steuererlass wegen "Wertlosigkeit" erworbenen Grundstücks?

Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.

Steuerschuldner nahmen Ertragsminderung in Kauf

Die Klage hatte keinen Erfolg. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands ist laut VG unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall. Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden beziehungsweise Baumängel hingewiesen.

Entschluss zu Sanierung des Objekts fällt in Risikosphäre der Erwerber

Der Entschluss der Kläger zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei, so das VG Koblenz weiter. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht. Gegen das Urteil vom 05.04.2022 (Az.: 5 K 932/21.KO) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2022 - 5 K 932/21.KO

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2022.