Dienstag, 25.10.2022
Isolierte Aufhebung von Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gibt auf Anfrage des 4. Senats seine bisherige Rechtsauffassung auf, wonach eine belastende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsakts im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden dürfe, wenn der verbleibende Verwaltungsakt "für sich genommen" rechtmäßig sei. Die isolierte Anfechtungsklage bietet aus Sicht des 4. Senats gerade den Vorteil, den Prüfungsumfang auf die Nebenbestimmung und ihre Trennbarkeit vom Verwaltungsakt beschränken zu können. 

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