Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gibt auf Anfrage des 4. Senats seine bisherige Rechtsauffassung auf, wonach eine belastende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsakts im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden dürfe, wenn der verbleibende Verwaltungsakt "für sich genommen" rechtmäßig sei. Die isolierte Anfechtungsklage bietet aus Sicht des 4. Senats gerade den Vorteil, den Prüfungsumfang auf die Nebenbestimmung und ihre Trennbarkeit vom Verwaltungsakt beschränken zu können.
Mehr lesenBesucht der Vater eines Prüflings einen Zweitkorrektor und erzählt ihm von dem Drama seines Sohnes, der nur einen halben Punkt mehr benötigt, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, kann dieser Korrektor im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ausgetauscht werden, wenn Befangenheit zu befürchten ist. Diese Entscheidung des Prüfungsamts ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge nicht isoliert anfechtbar. Sie lässt sich nur im Rahmen des Verfahrens um das Endergebnis gerichtlich überprüfen.
Mehr lesenEin Beamter kann eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit nicht nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung inzident gerichtlich überprüfen lassen, sondern auch isoliert angreifen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden. Es weicht damit von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
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