Dienstag, 24.9.2024
Vermeintlicher Insiderhandel: Auch untauglicher Versuch genügt für Einziehung
Auch, wenn ein Täter nur meint, bei seinen Börsengeschäften durch vermeintliche Insiderinformationen im Vorteil zu sein, kann der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere eingezogen werden, so das OLG Frankfurt a. M. Mehr lesen
Montag, 26.2.2024
Verbotene Insidergeschäfte: Wertpapiere, nicht Sondervorteil einzuziehen

Bei verbotenen Insidergeschäften an der Börse sind laut BGH die Wertpapiere - nicht wie früher der Sondervorteil - oder im Fall des Verkaufs der Erlös als Wert der Papiere einzuziehen. Dabei reduzierten weder das investierte Kapital noch Kapitalertragsteuern oder Gebühren den einzuziehenden Betrag.

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