Bei verbotenen Insidergeschäften an der Börse sind laut BGH die Wertpapiere - nicht wie früher der Sondervorteil - oder im Fall des Verkaufs der Erlös als Wert der Papiere einzuziehen. Dabei reduzierten weder das investierte Kapital noch Kapitalertragsteuern oder Gebühren den einzuziehenden Betrag.
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