Ein Mitarbeiter der Deutschen Börse soll nach den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft 154 Insidergeschäfte getätigt haben, nachdem er kurz vor deren Veröffentlichung Kenntnis von Ad-hoc-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen erhalten hatte. Mit dem Depot seiner Ehefrau kaufte er dann Aktien und/oder Derivate und veräußerte diese, sobald die Mitteilungen öffentlich waren. Allerdings soll es sich nur bei ca. 1/3 der Fälle tatsächlich um Insiderinformationen gehandelt haben. Er handelte, so die Ansicht der Ermittlungsbehörden, jedoch in der Überzeugung, geheimes Insiderwissen zu nutzen.
Das LG Frankfurt a. M. arrestierte im Strafverfahren gegen den Börsenmitarbeiter zur Sicherung einer späteren Einziehung des aus der Tat Erlangten Vermögen des Angeklagten in Höhe von knapp 1,3 Mio. Euro. Das entsprach dem Wert der gesamten Erträge aus den (vermeintlichen) Insidergeschäften. Der Angeklagte ging gegen diesen Arrest mit der Beschwerde zum OLG Frankfurt a. M. vor, hatte damit aber keinen Erfolg (Beschluss vom 25.7.2024 - 7 Ws 253/23).
OLG: (Untauglicher) Versuch reicht für Einziehung aus
Laut dem 7. Strafsenat des OLG lagen alle Voraussetzungen für den Vermögensarrest vor: Es bestehe der dringende Verdacht auf Insiderhandel in 154 Fällen, was der Mann selbst gestanden und eine Schnellprüfung der BaFin bestätigt habe.
Die hierdurch erlangten Finanzinstrumente unterlägen auch vollständig der Einziehung, so das OLG. Erfasst würden neben Fällen, in denen tatsächlich Insiderinformationen dem Erwerb zugrunde gelegen hätten, auch Fälle, in denen der oder die Angeklagte dies nur irrig angenommen habe. Auch der untaugliche Versuch eines Insiderhandels stelle eine rechtswidrige Tat im Sinne der Einziehungsvorschriften dar, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Hierfür genüge schon eine versuchte Tatbegehung. Die Taten seien allesamt ursächlich für die Kaufentscheidung des Börsenmitarbeiters gewesen, womit der Vermögensvorteil auch darauf beruhe.
Da der Mann die Wertpapiere bereits weiterverkauft hatte, arrestierte das LG den durch den Verkauf erzielten Erlös der Einziehung. Dies bestätigte das OLG und stellte klar, dass hiervon keine Abzüge vorgenommen werden mussten. Denn das Gesetz sehe für alle "bewusst und willentlich" für die Tat getätigten Aufwendungen ein Abzugsverbot vor.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.