Für die Beurkundung einer Veränderung des Güterstands ist gebührenrechtlich grundsätzlich das ganze Vermögen des Paars zu veranschlagen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn durch eine vorangegangene Vereinbarung aus dem Zugewinnausgleich ausgeschiedenes Vermögen im Rahmen der Vereinbarung von Gütertrennung mitbehandelt wird.
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