Geschäftswert bei notarieller Beurkundung einer Gütertrennung

Für die Beurkundung einer Veränderung des Güterstands ist gebührenrechtlich grundsätzlich das ganze Vermögen des Paars zu veranschlagen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn durch eine vorangegangene Vereinbarung aus dem Zugewinnausgleich ausgeschiedenes Vermögen im Rahmen der Vereinbarung von Gütertrennung mitbehandelt wird.

57.000 Euro Notarkosten

Ein verheirateter Mann wehrte sich gegen die Kostenrechnung seiner Notarin in Höhe von rund 57.200 Euro für die Beurkundung einer güterrechtlichen Vereinbarung. Das Paar hatte im Oktober 2011 bereits eine Vereinbarung geschlossen, durch die sie unter anderem ihr jeweiliges Betriebsvermögen dem Zugewinnausgleich und den güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen entzogen und einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbarten. Im Mai 2020 beurkundete die Bevollmächtigte sodann eine weitere güterrechtliche Vereinbarung der Eheleute. Laut Dokument wurde unter anderem der Vertrag von 2011 aufgehoben, die Gütertrennung vereinbart sowie wechselseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet. Im Mai 2021 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Beurkundung einen auf Grundlage des § 100 Abs. 1 GNotKG aus dem Wert des gesamten Vermögens der Eheleute (jeweiliges Betriebs- und Privatvermögen) berechneten Betrag von rund 57.200 Euro in Rechnung.

OLG: Richtiger Geschäftswert

Der Antragsteller scheiterte mit seinem Anliegen sowohl beim LG Nürnberg-Fürth als auch beim OLG Nürnberg. Die von der Notarin in Rechnung gestellten Gebühren seien aus dem richtigen Geschäftswert berechnet. Der von ihr beurkundete Ehevertrag betreffe trotz der bereits im Jahr 2011 vereinbarten Herausnahme der Betriebsvermögen beider Eheleute aus dem Zugewinnausgleich nicht nur bestimmte Vermögenswerte im Sinne von § 100 Abs. 2 GNotKG, sondern das Vermögen des Paars als Ganzes. Denn die Aufhebung des gesetzlichen Güterstands mit Vereinbarung von Gütertrennung ziehe vielfältige familien-, erb- und steuerrechtliche Folgen für das gesamte Vermögen der Eheleute nach sich und vermeide zudem Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers beim BGH hatte keinen Erfolg.

Vermögen als Ganzes ist entscheidend

Dem XII. Zivilsenat zufolge hat das OLG jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in Rechnung gestellte Beurkundung der vom Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarten Wahl von Gütertrennung eine strukturelle Gestaltung des Güterstands im Sinne von § 100 Abs. 1 GNotKG zum Gegenstand hatte und sich gerade nicht lediglich auf einzelne Vermögensgegenstände der Eheleute bezog. Denn mit der beurkundeten Vereinbarung wurde der Güterstand als solcher mit allen familien-, erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen für die Vermögen der Eheleute insgesamt geändert und gerade nicht nur die zusätzliche Herausnahme des Privatvermögens der Eheleute aus dem Zugewinnausgleich geregelt. Dies folge bereits aus der Aufhebung der Vereinbarung von 2011. Durch die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von Privat- und Betriebsvermögen liege auch keine unrichtige Sachbehandlung vor.

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - XII ZB 234/22

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2023.