Dienstag, 28.2.2023
Vorsorgevollmacht versus Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht ausreichend, um eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten mit Einwilligungsvorbehalt zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Vollmacht die selbstständigen Geschäfte des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Der Einwilligungsvorbehalt hingegen hindere den Betroffenen, eigenständig wirksame Geschäfte abzuschließen. Er bedürfe immer der vorherigen Einwilligung des Betreuers.

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Montag, 23.8.2021
Einwilligungsvorbehalt nur bei ernsthafter Vermögensgefährdung

Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, muss vom Familiengericht ermittelt und aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt werden. Ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensvorsorge kann laut Bundesgerichtshof nur dann angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine ernsthafte Vermögensgefährdung vorliegen.

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