Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, muss vom Familiengericht ermittelt und aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen beurteilt werden. Ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögensvorsorge kann laut Bundesgerichtshof nur dann angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine ernsthafte Vermögensgefährdung vorliegen.
Mehr lesenIn einer Betreuungssache sind von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem Einverständnis mit einer Betreuung nicht mehr festhält. Das Beschwerdegericht muss laut Bundesgerichtshof seinen entgegenstehenden Willen berücksichtigen.
Mehr lesenEin Betreuer muss nicht nur fachlich, sondern auch persönlich geeignet sein. Entscheidend ist laut Bundesgerichtshof die Relevanz für den konkreten Fall: So verlören mehr als zehn Jahre zurückliegende sexuelle Beziehungen zu betreuten Frauen an Aussagekraft und sprächen nicht gegen die Zusammenarbeit mit einem Mann.
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