Mittwoch, 9.2.2022
Grunddienstbarkeit muss richtig bezeichnet sein

Vereinbaren die Parteien, dass die Anlieger einer Grünfläche das Grundstück als Erholungsort nutzen dürfen, müssen sie dieses Recht auch ins Grundbuch eintragen lassen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein unbefangener Dritter dem Grundbuch entnehmen können muss, womit das Grundstück im Wesentlichen belastet ist, daher sei die Belastung zumindest schlagwortartig zu bezeichnen. Es genüge nicht, auf die Eintragungsbewilligung Bezug zu nehmen.

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