Heilpraktiker dürfen kein Blut zur Eigenbluttherapie abnehmen
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen ihren Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Ein solcher Eingriff unterliege dem Arztvorbehalt, stellte das BVerwG in Leipzig vor kurzem letztinstanzlich klar.
Drei Heilpraktiker sind in zweiter Instanz mit ihrem Begehren gescheitert, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster verweist auf den Arztvorbehalt. Die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte sei eng auszulegen und greife nicht für jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird.
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