Heilpraktiker dürfen kein Blut zur Eigenbluttherapie abnehmen
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Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen ihren Patienten kein Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen. Ein solcher Eingriff unterliege dem Arztvorbehalt, stellte das BVerwG in Leipzig vor kurzem letztinstanzlich klar.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte bereits im April 2021 die Klagen von Homöopathen aus den Kreisen Coesfeld, Borken und Steinfurt abgewiesen und die Sicht der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde bestätigt. Demnach darf laut Transfusionsgesetz Blut nur durch eine Ärztin oder einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht entnommen werden.

Die Heilpraktiker hatten jahrzehntelang Blut in geringer Menge entnommen und nach einem Zusatz mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel injiziert. Dies sei aber ohne den Arztvorbehalt einzuhalten nicht rechtens, entschied das OVG vor zwei Jahren. Dabei sei es nicht um die Bewertung der Wirksamkeit der Therapie gegangen. Sinn und Zweck des Gesetzes sei die sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen, betonte damals das OVG. Und das gelte auch für Eigenblutspenden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige diese Einschätzung nunmehr in allen Punkten.

BVerwG, Urteil vom 15.06.2023 - 3 C 3.22

Redaktion beck-aktuell, ak, 21. September 2023 (dpa).