Eigenblutentnahme durch Heilpraktiker unzulässig

Drei Heilpraktiker sind in zweiter Instanz mit ihrem Begehren gescheitert, ihren Patienten Blut zur Herstellung von Eigenblutprodukten entnehmen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster verweist auf den Arztvorbehalt. Die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte sei eng auszulegen und greife nicht für jedes Eigenblutprodukt, das durch einen Heilpraktiker hergestellt wird.

Eigenblutentnahme unter Verweis auf Arztvorbehalt untersagt

Geklagt hatten Homöopathen aus Borken, Nordwalde und Senden. Sie entnehmen im Rahmen der – unter Heilpraktikern verbreiteten – Eigenbluttherapie den Patienten eine geringe Menge Blut und injizieren es ihnen nach Zusatz eines Sauerstoff-Ozon-Gemisches oder nach der Mischung mit homöopathischen Fertigarzneimitteln zurück. Mit arzneimittelrechtlichen Ordnungsverfügungen hatte die Bezirksregierung Münster ihnen wegen des Arztvorbehalts die Blutentnahme zu diesen Zwecken untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Auch die Berufungen der Heilpraktiker hatten keinen Erfolg.

OVG: Regelung zur Entnahme einer Blutspende greift

Die Entnahme einer Blutspende dürfe nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, erläutert das OVG. Die drei Homöopathen seien aber keine Ärzte. Der gesetzliche Begriff der Blutspende erfasse neben der Entnahme von Fremdblut auch die von Eigenblut. Der Sinn und Zweck des Gesetzes, für eine sichere Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zu sorgen, greife auch bei Eigenblutspenden, und zwar unabhängig davon, ob nur eine geringe Menge entnommen wird.

Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte greift nicht

Die Heilpraktiker können sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen, so das OVG weiter. Denn um solche gehe es hier nicht. Der Begriff sei unter Heranziehung des Arzneimittelgesetzes zu bestimmen und setze deshalb voraus, dass das Eigenblutprodukt in einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt wird, das im Europäischen Arzneibuch oder in einem der offiziell gebräuchlichen amtlichen Arzneibücher (Pharmakopöen) der Mitgliedstaaten der EU beschrieben ist. Ein solches Verfahren wendeten die Kläger nicht an. Sie vermischten lediglich das Eigenblut mit einem homöopathischen Fertigarzneimittel beziehungsweise mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch und unterzögen dabei weder das Blut selbst noch das Eigenblutpräparat einer homöopathischen Technik.

Ausnahmeregelung eng auszulegen

Da das Transfusionsgesetz dem Gesundheitsschutz auch der spendenden Personen diene, sei die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Die Privilegierung der homöopathischen Therapierichtung komme deshalb nur in Betracht, soweit ein im Arzneimittelgesetz anerkanntes Zubereitungsverfahren angewendet wird. Der Auffassung der Kläger, bei einem solchen Begriffsverständnis bleibe kein Anwendungsbereich für die Ausnahmevorschrift, folgte das OVG nicht. Die Sicherheit und Wirksamkeit von Eigenbluttherapien war laut OVG nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch habe das Gericht nicht entschieden, ob Heilpraktiker für solche Eigenblutprodukte eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen und ob sie diese erhalten können. 

Nichtzulassungsbeschwerde der Heilpraktiker möglich

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Wie das OVG Münster mitteilt, sind bei seinem 9. Senat noch drei weitere gleichgelagerte Verfahren anhängig, die erstinstanzlich von den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf entschieden worden sind und in denen die Kläger Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt haben.

OVG Münster, Entscheidung vom 23.04.2021 - 9 A 4073/18

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2021.