Arbeitgeber können Beschäftigte ins Ausland versetzen, wenn nicht im Arbeitsvertrag oder den Umständen nach etwas anderes vereinbart worden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute im Fall von vier Ryanair-Piloten entschieden, die die Fluglinie nach Schließung ihres Nürnberger Standorts nach Italien geschickt hat – zu deutlich niedrigeren Gehältern. Die Ausübung dieses Weisungsrechts kann allerdings stets darauf kontrolliert werden, ob es auf billige Weise ausgeübt wurde.
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