Eine Klage gegen die Rechtsschutzversicherung wegen Versagung des Deckungsschutzes für eine Dieselklage kann auch dann Erfolg haben, wenn die Dieselklage nach der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Deckungsablehnung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, nach neuerer Rechtsprechung aber schon. So der BGH.
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