Eine Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für eine Dieselklage gegen die Audi AG. Die Assekuranz weigerte sich jedoch, den Deckungsschutz zu übernehmen: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht, so die Begründung. Beim OLG Hamm erzielte die Dieselfahrerin einen Teilerfolg (Urteil vom 20.09.2023 – 20 U 240/22).
Die Richterinnen und Richter bejahen einen Anspruch gegen den beklagten Rechtschutzversicherer auf Deckungsschutz für die Dieselklage (Differenzschaden wegen Thermofenster) nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 26.06.2023 (VIa ZR 355/21). Zwar habe eine solche Klage im Zeitpunkt der Deckungsablehnung nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Es könne jedoch nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife ankommen.
Jedenfalls bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Vorschriftenlage müssten zugunsten des Versicherungsnehmers neue Entwicklungen der Rechtsprechung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten berücksichtigt werden. Gegenteiliges lasse sich § 18 ARB nicht entnehmen. Eine derartige Einschränkung des Leistungsversprechens des Rechtsschutzversicherers wäre laut BGH auch unbillig. Dem Versicherungsnehmer würde Versicherungsschutz versagt, obwohl in der Sache hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und nach der objektiv bestehenden – wenn auch erst später höchstrichterlich als solche erkannten – Rechtslage auch bereits zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung bestanden haben.