Ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber im Deutsch-Test für Zuwanderer das Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, nicht aber auch im Schreiben erreicht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Unabhängig davon gab es Hinweise auf eine salafistische Betätigung des Bewerbers.
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