Kein Einbürgerungsanspruch wegen unzureichender Deutschkenntnisse

Ausreichende Deutschkenntnisse für eine Einbürgerung sind nicht nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber im Deutsch-Test für Zuwanderer das Ergebnis B1 nur in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen, nicht aber auch im Schreiben erreicht hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Unabhängig davon gab es Hinweise auf eine salafistische Betätigung des Bewerbers.

Sachverhalt 

Der in Aachen wohnhafte Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, lebt seit 2003 in Deutschland und begehrt seine Einbürgerung. Die Städteregion Aachen hatte diese mit der Begründung abgelehnt, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er als Gründungsmitglied eines der politisch-salafistischen Szene zuzurechnenden Moscheevereins verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe. Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage mit der Begründung ab, er habe die für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen.

Kein anderweitiger Nachweis der Deutschkenntnisse

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Einbürgerung setzt laut OVG voraus, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Das sei der Fall, wenn er die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfülle. Der Kläger habe im zuletzt abgelegten Deutsch-Test für Zuwanderer in den Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen und Sprechen jeweils das Teilergebnis B1 erreicht. In dem Bereich Schreiben sei ihm jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden. Damit verfehle er die notwendigen Deutschkenntnisse in schriftlicher Form. 

Anforderungen für Zuwanderer und für Einbürgerung unterschiedlich

Soweit die Integrationskurstestverordnung für ihren ausländerrechtlichen Anwendungsbereich vorsehe, dass bei Teilergebnissen wie den hier vorliegenden das Gesamtergebnis des Deutsch-Tests für Zuwanderer auf B1 laute, entspreche dies nicht den Maßstäben, die das Staatsangehörigkeitsgesetz für die Einbürgerung vorsehe. Diese knüpften an die Prüfungsanforderungen für das Zertifikat Deutsch an. Der später eingeführte Deutsch-Test für Zuwanderer sei – auch in seinem Bewertungssystem – andersartig. Die notwendigen Deutschkenntnisse des Klägers seien auch nicht anderweitig nachgewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, er könne die Sprachanforderungen wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfüllen, werde diese Behauptung durch die vorgelegten ärztlichen Atteste nicht gestützt. Die Revision ließ das OVG nicht zu.

OVG Münster, Urteil vom 10.12.2020 - 19 A 2379/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2020.