Mittwoch, 11.11.2020
Datenverarbeitung auf Basis im Voraus angekreuzten Kästchens unzulässig

Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

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