Datenverarbeitung auf Basis im Voraus angekreuzten Kästchens unzulässig

Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Freie Entscheidung darf nicht beeinträchtigt werden

Gleiches gilt nach dem Urteil, wenn der Verbraucher über die Möglichkeit, den Vertrag auch bei Verweigerung dieser Datenverarbeitung abzuschließen, irregeführt wird oder wenn die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, beeinträchtigt wird, indem ein zusätzliches Formular verlangt wird, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.

Geldbuße gegen Unternehmen verhängt

Die Orange România SA bietet Mobiltelekommunikationsdienste auf dem rumänischen Markt an. Am 28.03.2018 verhängte die Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Orange România eine Geldbuße, weil sie Kopien der Ausweisdokumente ihrer Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung aufbewahrt hatte.

Kreuz zur Einwilligung vorab gesetzt

Nach den Angaben dieser Behörde hatte Orange România im Zeitraum vom 01.03.2018 bis zum 26.03.2018 Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste geschlossen, die die Klausel enthielten, dass die Kunden informiert wurden und in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion einwilligten. Das diese Klausel betreffende Kästchen wurde vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Bukarest, Rumänien, den Gerichtshof ersucht, klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung von Kunden in die Verarbeitung personenbezogener Daten als gültig angesehen werden kann.

Keine rechtmäßige Datenverarbeitung bei vorab gesetztem Kreuz

Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht (RL 95/46/EG und VO (EU) 2016/679) die Fälle, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, abschließend aufzählt. Konkret müsse die Einwilligung der betreffenden Person freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen. Die Einwilligung werde bei Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit nicht gültig erteilt.

Erklärung muss verständlich und leicht zugänglich sein

Zudem müsse, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolge, die noch andere Sachverhalte betreffe, diese Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden und in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein. Zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person dürften die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen, den Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen.

Kreuzchen hier kein Nachweis

Da Orange România die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche sei, müsse sie in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nachzuweisen, im vorliegenden Fall also das Vorliegen einer gültigen Einwilligung ihrer Kunden. Da die betroffenen Kunden das Kästchen in Bezug auf die Sammlung und die Aufbewahrung von Kopien ihres Ausweisdokuments anscheinend nicht selbst angekreuzt hätten, sei der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung der Kunden nachzuweisen. Es sei Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Es sei ebenfalls Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen die betroffenen Kunden mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit, den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten.

Aktive Bekundung der Weigerung darf nicht verlangt werden

Zudem führt der EuGH aus, Orange România habe für den Fall, dass ein Kunde die Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten verweigert, verlangt, dass dieser schriftlich erklärt, weder in die Sammlung noch in die Aufbewahrung der Kopie seines Ausweisdokuments einzuwilligen. Nach Ansicht des EuGH ist eine solche zusätzliche Anforderung geeignet, die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, ungebührlich zu beeinträchtigen. Da es jedenfalls Orange România obliege, nachzuweisen, dass ihre Kunden ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet haben, könne sie nicht von ihnen verlangen, dass sie ihre Weigerung aktiv bekunden.

EuGH, Urteil vom 11.11.2020 - C-61/19

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2020.

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