Nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist der Tatbestand des Besitzes eines kinderpornographischen Inhalts (§ 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB) verfassungswidrig. Dies geht aus einer Stellungnahme der BRAK zu einer Richtervorlage des Amtsgericht Buchen hervor. Die ausnahmslose Androhung einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sei unverhältnismäßig.
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