Ausnahmslose Mindeststrafandrohung unverhältnismäßig
Laut BRAK steht die Strafandrohung in Fällen eines geringen Unrechts- und Schuldgehalts – wie im Fall des AG Buchen – nicht im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs. Weder die vom Gesetzgeber angeführte Nachahmergefahr noch die von ihm erstrebte "Bekämpfung des Marktes" für Kinderpornografie rechtfertigten die ausnahmslose Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe und die Einstufung als Verbrechenstatbestand. Dies belege der vom AG Buchen (BeckRS 2023, 1366; Az. des BVerfG: 2 BvL 3/23 ) festgestellte Sachverhalt: Danach soll die Angeklagte einer WhatsAppGruppe beigetreten sein, in der neben vielen anderen Inhalten auch kinderpornografisches Bild- und Videomaterial von "Trollen" geteilt worden sei. Solches Material sei in fünf Fällen ohne ihren Willen automatisch in ihren Account geladen und gespeichert worden. Die Angeklagte habe die Nachrichten nicht wieder gelöscht, habe sie nach der automatischen Speicherung aber auch nicht aufgerufen. Sie habe keine pädophilen Neigungen und mit den Ermittlungsbehörden vollständig kooperiert. Laut BRAK griffen die Argumente des Gesetzgebers in diesem Fall nicht.