Für eine Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch einen Zeitungsartikel reicht es aus, wenn Informationen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld eines nicht in der Öffentlichkeit stehenden Betroffenen an die Leser geraten, die ihn so identifizieren können. Klare Grenzen setzten der Bundesgerichtshof für ein "abgeleitetes" öffentliches Informationsinteresse aus der Person der prominenten Partnerin.
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