Rechtsanwalt wird namentlich nicht genannt
Ein Berliner Anwalt verklagte ein deutsches Medienunternehmen auf Unterlassung einer Print- und Onlineberichterstattung und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 837 Euro. Die Beklagte war verantwortlich für den Inhalt der Zeitschrift "Bunte" sowie für die Website "www.bunte.de". In der Zeitschrift vom 29.11.2018 berichtete der Verlag über das Ende der Romanze zwischen einem ehemaligen Eiskunstlaufstar und dem Kläger. Namentlich genannt wurde aber nur die Sportlerin. Auf der Titelseite fand sich folgender Text: "[Voller Name von W.] Liebes-Aus! Ihr Ex-Freund hat schon eine Neue" "Die frühere Eiskunstläuferin ist wieder Single". Auch auf der Internetseite des Unternehmens wurde bereits einen Tag zuvor darüber berichtet. Der Jurist forderte die Redaktion erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Auch ein Eilantrag scheiterte.
KG: Identifizierende Berichterstattung
Während das LG Berlin dem Anwalt vollumfänglich Recht gab, kürzte das dortige Kammergericht die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf 711 Euro und erlaubte der Beklagten die Veröffentlichung zweier Passagen mit den Worten: "Warum kann diese […] Frau die Liebe nicht festhalten? ". Die Berichterstattung über den Kläger sei identifizierend. Es gebe einen, wenn auch überschaubaren, aber über den engsten Freundeskreis hinausgehenden Kreis von Personen, denen die Beziehung der beiden bekannt gewesen sei und die aus der Beendigung sogleich auf die Person des Anwalts hätten schließen können. Die Revision des Presseunternehmens beim BGH hatte keinen Erfolg.
Kein "abgeleitetes" Informationsinteresse
Der VI. Zivilsenat pflichtete den Berliner Kollegen bei. Die Aussagen in der Zeitschrift "Bunte" über die Trennung des Paares, nämlich auf der Titelseite und im Heftinnern, sowie auf "www.bunte.de" verletzten den Anwalt in seiner Privatsphäre. Eine ausreichende Identifizierbarkeit sei gegeben. Denn für den - über den engsten Freundeskreis hinausgehenden - Personenkreis, dem die Liebesbeziehung zwischen den beiden bekannt war, drängte es sich den BGH-Richtern zufolge geradezu auf, dass es sich bei dem in den Artikeln als "Berliner Anwalt, 52" bezeichneten, von der nunmehrigen Trennung betroffenen Ex-Partner der Prominenten um den Kläger handelte. Ein dem Kläger gegenüber bestehendes Informationsinteresse an der angegriffenen Berichterstattung bestehe weder originär noch lasse es sich auf den Mitbetroffenen "ableiten". Die konkrete Berichterstattung sei schon dem ehemaligen Eiskunstlaufstar gegenüber unzulässig gewesen, da sie private Umstände enthülle, zu denen sie sich - wenn überhaupt - nur allgemein geäußert habe.