Die beliebte Examensfrage um die Abgrenzung von Vollendung und Beendigung einer Tat bekommt bei einem grenzüberschreitenden Autodiebstahl neues Leben: Laut BGH genügt es bereits, den Wagen nach dem Diebstahl einige Kilometer entfernt umzuparken, um dem Besitzer den Zugriff zu entziehen.
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