Ein Mann gehörte zu einer Bande, die in Deutschland Autos stahl und in Polen verkaufte. Bei einer Tat wurde er dann erwischt: In Hamburg operierende Mitglieder der Bande stahlen zwei Fahrzeuge und stellten sie fünf bzw. zehn Kilometer vom Tatort entfernt ab. Dann informierten sie in Polen einen Komplizen, der mit zwei Mittätern und gefälschten Kennzeichendubletten anrückte und die Fahrzeuge damit nach Polen überführen wollte. Eines der gestohlenen Autos war aber vorzeitig entdeckt und observiert worden. Das LG Hamburg verurteilte den Mann wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Auf seine Revision zum BGH hin wurde der Schuldspruch aufgehoben. Das Landgericht muss nun erneut entscheiden.
Der BGH (Beschluss vom 13.02.2024 – 5 StR 580/23) erklärte, dass der Fahrzeugdiebstahl bereits mit dem Umparken der Wagen beendet war, weil sich die Beute schon zu diesem Zeitpunkt im gesicherten Gewahrsam der Diebe befand. Da die Eigentümer nicht wussten, wo ihre Autos waren und demzufolge keinerlei Zugriff mehr auf sie hatten, habe kaum noch ein Risiko bestanden, dass die Täter ihr Diebesgut wieder verlieren würden. Nach Beenden einer Tat kann sich dem 5. Strafsenat zufolge niemand mehr an dem Diebstahl beteiligen.
Das Anbringen der Kennzeichen und die Überführung der Autos könne allerdings noch als Hehlerei nach § 259 StGB oder Begünstigung nach § 257 StGB strafbar sein. Hier steht, so die Leipziger Richterinnen und Richter*, eine versuchte Bandenhehlerei nach § 260a Abs. 1 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen im Raum, da zwei Fahrzeuge abgeholt werden sollten.
(* In einer früheren Version war versehentlich von Karlsruher Richterinnen und Richtern die Rede. 13.3.2024, 9:25h, jvh)