Eine Angestellte kann nicht per Ersatzzustellung an ihrem Arbeitsplatz geladen werden, da es sich nicht um ihre Geschäftsräume handelt. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden und damit einen Ordnungsgeldbeschluss gegen eine angestellte Fachärztin wegen Nichterscheinens zum Termin aufgehoben.
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