Mittwoch, 22.5.2024
Teilnahme an Aussagedelikten: Zeugeneigenschaft kein besonderes persönliches Merkmal

Wer Zeuginnen oder Zeugen dazu anstiftet, vor Gericht falsch auszusagen, kann keine Strafmilderung erwarten, wenn er oder sie selbst keine Zeugin bzw. Zeuge ist. Der BGH sieht in diesem examensträchtigen Fall die Zeugeneigenschaft als als rein tatbezogenes Merkmal. 

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