Wer Zeuginnen oder Zeugen dazu anstiftet, vor Gericht falsch auszusagen, kann keine Strafmilderung erwarten, wenn er oder sie selbst keine Zeugin bzw. Zeuge ist. Der BGH sieht in diesem examensträchtigen Fall die Zeugeneigenschaft als als rein tatbezogenes Merkmal.
Mehr lesenIn einem Zivilrechtsstreit zwischen einer Zeitung und einem Geistlichen des Erzbistums Köln wurde für die Vernehmung eines Missbrauchsopfers die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Zeitung zur Geheimhaltung verpflichtet. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen ist die Zeitung beim BVerfG gescheitert.
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