Die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage unterfällt dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag klargestellt. Geklagt hatte in dem Fall ein Pharma-Unternehmen auf Feststellung, dass die Regelung auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht anwendbar ist.
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