Die Stadt Köln durfte eine Gaststätte ohne vorherige schriftliche Anordnung schließen und versiegeln, die als "Zweckbetrieb" für das "Königreich Deutschland" dienen sollte. Die Wirtin habe nicht über die notwendige Gaststättenerlaubnis verfügt und sei mit Blick auf die Nichtanerkennung der geltenden Rechtsordnung als unzuverlässig anzusehen, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Eilbeschluss.
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