Stadt Köln machte "Vereinslokal" dicht
Die Antragstellerin, die sich als Staatsangehörige des "Königreichs Deutschland" begreift, betrieb in Köln eine Gaststätte, die sie als "Zweckbetrieb" des "Königreichs Deutschland" in Form eines Vereinslokals ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis führen wollte. Zutritt zum Lokal sollten nur "Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschlands" haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des "Königreichs Deutschlands" seien. Am Tag der Eröffnung als "Zweckbetrieb" wurden Hygienevorschriften unter dem Vorwand nicht eingehalten, neben dem Recht des "Königreichs" seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten. Wegen der Fortsetzung des Betriebs am Folgetag schloss und versiegelte die Stadt Köln die Gaststätte und erließ mit sofortiger Wirkung eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Antragstellerin ersuchte um Eilrechtsschutz.
OVG: Betreiberin fehlt Gaststättenerlaubnis und Zuverlässigkeit
Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Die Stadt Köln sei zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte befugt gewesen. Die Antragstellerin habe keine Gaststättenerlaubnis und habe sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das "Königreich Deutschland" erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich angesehen habe, hierfür selbst keine Verantwortung übernommen habe und jegliche Bereitschaft fehle, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Entgegen dem durch Aushänge erzeugten Eindruck könne das "Königreich Deutschland" keine eigene Rechtsordnung schaffen. Nach geltendem Recht sei es dem "Königreich Deutschland" auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Die Gaststätte sei zudem kein "Vereinslokal", weil sie dem "Königreich Deutschland", das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei, nicht vom Eigentümer überlassen worden sei.
Erweiterte Gewerbeuntersagung war vorliegend aber rechtswidrig
Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und weiterer Zwangsmittelandrohungen hatte der Antrag hingegen Erfolg, weil diese Entscheidungen – anders als die Schließung der Gaststätte – wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung hätten vollzogen werden dürfen.