Die coronabedingte Aussetzung der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat unterbricht nicht die sechsmonatige Überstellungsfrist nach der Dublin-III-Verordnung. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nach Ablauf der Frist sei dann der der ersuchende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
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