Die Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden im Staats- und Verfassungsschutz nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz verstoßen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat daher entschieden, dass der Gesetzgeber das BVerfSchG bis Ende 2023 überarbeiten muss.
Mehr lesen