Der Gewinn aus dem Verkauf eines "Gartenhauses" binnen zehn Jahren nach der Anschaffung muss nicht versteuert werden, wenn es dauerhaft selbst bewohnt wurde. Es liege auch dann eine privilegierte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn es sich um eine baurechtswidrige Nutzung des (voll erschlossenen) "Gartenhauses" gehandelt habe, entschied der Bundesfinanzhof.
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