Verfassungsschutz darf AfD in Bayern beobachten

Der Bayerische Verfassungsschutz darf die AfD als Gesamtpartei im Freistaat beobachten und auch darüber informieren. Die Behörde gehe zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD bestünden, beschloss der Bayerische VGH am Donnerstag in einem Eilverfahren.

Im Juni 2022 hatte das Landesamt für Verfassungsschutz entschieden, die AfD als Gesamtpartei sowohl aus öffentlichen Quellen als auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten. Die Behörde will herausfinden, welchen Einfluss extremistische Strömungen innerhalb der Gesamtpartei haben und in welche Richtung sich die Partei entwickelt. Der Verfassungsschutz informierte die Öffentlichkeit im September 2022 über diesen Schritt. Der AfD-Landesverband Bayern erhob daraufhin Klage. Zur Begründung berief sich der Landesverband auf den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien.

Nach dem Verwaltungsgericht München wies jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde überwiegend zurück. Das Landesamt gehe zu Recht davon aus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD als Gesamtpartei bestünden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Einfluss von Parteimitgliedern auf die Gesamtpartei, die der mittlerweile aufgelösten Sammlungsbewegung "Der Flügel" angehörten, sowie aus bekannt gewordenen "Umsturzphantasien" von Mitgliedern des bayerischen Landesverbands.

Zahlreiche Anhänger des ehemaligen "Flügels" würden ebenso wie hochrangige Vertreter der Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" einen mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren völkischen Volksbegriff vertreten. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise dafür, dass das Politikkonzept der Gesamtpartei gegen die Menschenwürde von Personen islamischen Glaubens verstoße.

Behörde durfte Öffentlichkeit informieren

Der Verfassungsschutz durfte die Öffentlichkeit laut VGH grundsätzlich auch über die Beobachtung der Partei informieren, weil die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig seien. Lediglich die konkrete Formulierung in der Überschrift und dem ersten Absatz der Pressemitteilung vom 8. September 2022 sei rechtswidrig, weil sie den Eindruck vermittele, dass die AfD insgesamt gesichert extremistisch sei, was selbst der Verfassungsschutz derzeit nicht behaupte, so der VGH.

VGH München, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2023.