VG: Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen
Die von der AfD Bayern gestellten Eilanträge auf Unterlassung der Beobachtung und Korrektur der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit des Freistaats Bayern blieben ohne Erfolg. Laut VG ist die Beobachtung der AfD Bayern durch den bayerischen Verfassungsschutz nach aktuellem Erkenntnisstand rechtmäßig. Aufgrund von Äußerungen von AfD-Mitgliedern lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor, nämlich die Menschenwürde von Muslimen und das Demokratieprinzip außer Geltung zu setzen. Die Äußerungen zeigten eine fortgesetzte Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien.
Beobachtung trotz Streits über Ausrichtung der Partei
Auch wenn die Äußerungen nur von einem Teil der Mitglieder stammten und nicht feststehe, dass sie die Meinung der gesamten Partei abbilden, seien sie jedenfalls Ausdruck eines parteiinternen Richtungsstreits. Dieser bilde die Grundlage für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz, durch die festgestellt werden könne, in welche Richtung sich die Partei letztlich bewege. Da bereits hinsichtlich der Menschenwürde und des Demokratieprinzips tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen, habe sich das Gericht nicht mit dem innerhalb der Partei vertretenen Volksbegriff auseinandersetzen müssen. Angesichts des Gewichts der Anhaltspunkte und der Bedeutung einer informierten Öffentlichkeit für eine wehrhafte Demokratie habe auch über die Beobachtung informiert werden dürfen.
Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel droht nicht unmittelbar
Im Oktober 2022 war in der Sache bereits eine Zwischenentscheidung ergangen, die dem bayerischen Verfassungsschutz nach einer Folgenabwägung vorläufig untersagte, bei der Beobachtung nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen. Anders als damals geht das VG aktuell nach entsprechenden Einlassungen des Freistaats Bayern davon aus, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht unmittelbar und mit hinreichender Bestimmtheit drohe. Daher sei über dessen Rechtmäßigkeit im nunmehrigen Beschluss inhaltlich nicht entschieden worden.