Ein Elternpaar hatte seine beiden Kinder nicht gegen Masern impfen lassen. Die Kinder waren auch nicht anderweitig immunisiert. Weil ein Arzt ihnen eine vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigt hatte, wurden sie dennoch in eine Kindertagesstätte aufgenommen. Eine Folgebescheinigung, nach der eine "relative" Kontraindikation vorlag, akzeptierte die Kindertagesstätte nicht mehr und teilte den Eltern mit, die Kinder nicht länger betreuen zu können.
Das wollten die Eltern nicht auf sich sitzen lassen und beschritten den Weg des Eilrechtsschutzes. Erfolg hatten sie damit nicht: Das VG Mainz verneinte einen Rechtsanspruch der Kinder auf Betreuung in der Kindertagesstätte (Beschluss vom 07.03.2024 – 1 L 98/24.MZ). Die Bescheinigungen, die die Eltern vorgelegt hätten, erfüllten die Anforderungen an ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis nicht. Denn sie stützten sich allein auf anamnestische Angaben der Eltern und enthielten keine Angaben zur Art der bei den beiden Kindern angeblich vorliegenden medizinischen Kontraindikationen.
Wie die Kammer festhielt, beruhten die Einschätzungen des als Impfkritiker bekannten Arztes, der sich auch einem Strafverfahren wegen des Ausstellens digitaler Atteste für eine Corona-Impfunfähigkeit gegenüber sieht, "allein auf einer allgemeinen Skepsis gegenüber dem Impfstoff bzw. einer generellen Ablehnung der Masernimpfung". Allgemeine Bedenken gegen die Masernimpfung erlaubten jedoch keine Befreiung von der Impflicht.
Dass Eltern bei schulpflichtigen Kindern einen Impfschutz gegen Masern nachweisen müssen, hatte im November 2023 das VG Minden entschieden. Hat das Gesundheitsamt inhaltliche Zweifel an einem ärztlichen Zeugnis zu einer Kontraindikation, darf es laut VG Düsseldorf zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung des betroffenen Schülers anordnen.