Allerdings könne die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weiter (Beschluss vom 15.11.2023 – 29 L 2480/23). Nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz sei die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht nachgekommen wird.
Dem stehe nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zweck des Unterrichts zu betreten. Denn Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen seien hiervon ausgenommen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztin einem siebenjährigen Schüler auf einem Vordruck bescheinigt, dass er aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt von jeder Art von Impfungen freizustellen sei. An der inhaltlichen Richtigkeit dieses von den Eltern vorgelegten ärztlichen Attests habe das Gesundheitsamt zu Recht gezweifelt, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.