Der Kreis Gütersloh hatte die Eltern zweier schulpflichtiger Kinder dazu aufgefordert, nachzuweisen, dass für die Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass der Nachweis unterbleibt, drohte der Kreis ein Zwangsgeld von 250 Euro an.
Die Eltern begehrten Eilrechtsschutz, hatten hiermit aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Minden hält die Bescheide des Kreises nach summarischer Prüfung für rechtmäßig (Beschlüsse vom 06.11.2023 – 7 L 882/23 und 7 L 883/23). Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung bei Kindergartenkindern seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.
Zwar könnten die Eltern – anders als etwa bei Kindergartenkindern – einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Zu berücksichtigen sei aber, dass eine Impfung nach den medizinischen Standards dem Kindeswohl diene. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht – anders als im Fall eines betroffenen Kindergartenkindes – nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen. In einem ähnlichen Fall hatte auch das VG Berlin kürzlich die Eilanträge der Eltern zurückgewiesen.